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Wie entsteht ein Bebauungsplan?

 

Bauleitplanverfahren 

Der Ablauf ist gesetztlich geregelt

 

Der Beschluss, einen Bauleitplan zu machen oder - wie es im Gesetz heißt - "aufzustellen", wird getroffen, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung eines Teils der Stadt zu steuern.

 

Wie erfahre ich, dass geplant wird?

 

Soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, dann wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich öffentlich bekannt gemacht - zum Beispiel in der örtlichen Tageszeitung, in amtlichen Mitteilungsblättern oder als Aushang am Rathaus.

Das heißt, die Stadt kann die Informationsform wählen, die auch tatsächlich jede und jeden erreicht.

Zum Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan gehört eine Karte, auf der das Plangebiet gekennzeichnet ist.

In ähnlicher Weise werden im Übrigen auch Änderungen oder Ergänzungen bisher bestehender Bauleitpläne oder Aufhebungen alter Bauleitpläne beschlossen und bekanntgemacht.

 

... und wer wird beteiligt?

 

Planung findet nicht im luftleeren Raum statt. Deshalb müssen Vorgaben

 

Außerdem muss bei jeder Bauleitplanung möglichst frühzeitig die Abstimmung mit einer großen Anzahl von Träger öffentlicher Belange gesucht werden. "Träger" sind Behörden, Institutionen, Kammern, Versorgungsunternehmen (z. B. für Gas, Wasser) u.s.w. Die Träger öffentlicher Belange nehmen zu der Planung aus ihrer Sicht Stellung und geben der Stadt Aufschluss über ihre eigenen Planungen und sonstigen Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes bedeutsam sein können. Das ist wichtig und vorgeschrieben, weil so sichergestellt wird, dass eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die bei der Ausarbeitung der Planung nicht ohne Weiteres zu überschauen sind, Eingang in den Bauleitplan finden. Durch die Trägerbeteiligung wird auch bewirkt, dass sich der Bauleitplan nicht über die Realität hinwegsetzt (zum Beispiel vorhandene oder geplante Leitungen entsprechend berücksichtigt) und fachgesetzliche Vorgaben (zum Beispiel aus dem Naturschutzrecht, aus dem Bundesfernstraßengesetz) einhält.

Schon aus diesen Abstimmungen und Vorgaben ergeben sich oft schwierige und langwierige Verhandlungen. Denn natürlich ist es nicht möglich, es allen in der gewünschten Weise recht zu machen. Der eigentlich wünschenswerte Spielraum für die Planung wird so häufig von vorneherein stark eingeengt.

 

... wann kann ich mitwirken?

 

Nun fordert das Baugesetzbuch, dass auch "die Bürger möglichst frühzeitig" über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden. "Möglichst frühzeitig" heißt, dass die Bürgerschaft dann eingeschaltet wird, wenn erste Überlegungen zur Planung angestellt worden sind und die Planung noch nicht so weit verfestigt ist, dass Änderungen nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich sind.

Andererseits sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung schon so konkret sein, dass sich die Bürgerinnen und Bürger auch vorstellen können, worum es geht und in die Lage versetzt werden, ihre Meinung zu sagen. Meist müssen deshalb die wichtigsten "Träger" bereits zum Vorentwurf des Bauleitplans gehört worden sein.

 

Wie sieht die Mitwirkung aus?

Die Art und Weise der Bürgerbeteiligung ist im Baugesetzbuch nicht vorgeschrieben. Die Stadt hat die Möglichkeit, das "Wie" entweder für den jeweiligen Einzelfall festzulegen oder aber allgemeine Regelungen zu treffen.

Auf jeden Fall werden Zeit und Form der Bürgerbeteiligung "ortsüblich" bekannt gemacht - also beim "Aufstellungsbeschluss" durch die Tageszeitung u. s. w.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient der Unterrichtung über die Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterungen zu geben.

Oft wird die Planung in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt und diskutiert. Sind nur wenige von der Planung berührt, kann die Stadt sich auch dafür entscheiden, den Bürgerinnen und Bürgern über einen bestimmten Zeitraum Gelegenheit zu geben, sich direkt gegenüber der Verwaltung zu äußern.

Über die Hinweise der Bürgerinnen und Bürger wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, so dass sichergestellt ist, dass diese – ebenso wie die Auffassungen der "Träger" und der Nachbarkommunen – bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.

Die Planung wird nun weiter bearbeitet und "aufgrund der Anhörung" unter Umständen auch geändert. Eine erneute Anhörung findet nicht statt.

Die überarbeitete Planung – sie gilt nun als "Entwurf" – wird der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Ist die Stadtverordnetenversammlung damit einverstanden, so beschließt sie, den Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dieser Auslegungsbeschluss oder Offenlegungsbeschluss wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Bürgerschaft während der Auslegung Anregungen vorbringen kann. Auch die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt.

Alle haben das Recht, Anregungen zur Planung vorzubringen. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich (während der Dienststunden zur Niederschrift in der Verwaltung) geschehen. Die Anregungen werden gesammelt und die Verwaltung muss prüfen, ob sie der Stadtverordnetenversammlung den Vorschlag machen soll, sie zu berücksichtigen (und die Planung entsprechend erneut zu ändern) oder zurückzuweisen. Die Entscheidung darüber trifft die politische Vertretung der Stadt – also nicht die Verwaltung oder das mit der Ausarbeitung der Planung beauftragte Planungsbüro. Das Ergebnis der Abwägung wird den betreffenden Bürgerinnen und Bürgern sowie den "Trägern" mitgeteilt.

 

Wie kommt die Planung zum Abschluss?

 

Aufgrund der während der Offenlage eingehenden Anregungen und der Stellungnahmen der "Träger" können sich verschiedene Konsequenzen ergeben.

Im "günstigsten" Fall wird die Planung von allen gebilligt. Der Planentwurf wird gleich der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

Es kann aber auch der Fall eintreten, dass zu dem öffentlich ausgelegten Planentwurf Anregungen vorgebracht werden, die eine weitere Überarbeitung erforderlich machen.

Wenn diese Überarbeitung so umfangreich ist, dass dabei die "Grundzüge der Planung" berührt werden, muss der Plan erneut offengelegt werden. Das hat zur Folge, dass nochmals alle vom Plan Betroffenen Anregungen vorbringen können. Es kann allerdings bestimmt werden, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung Stellung bezogen werden darf. Wenn eine Überarbeitung nötig wird, die nur bestimmte Inhalte der Planung, nicht aber die "Grundzüge" berührt, kann die erneute öffentliche Auslegung entfallen. Dann muss lediglich die Abstimmung mit den von dieser Änderung Betroffenen gesucht werden.

Bei dem Beschluss über den Plan werden von der Stadtverordnetenversammlung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Wie bei den vorausgegangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung, werden dabei die Ausschüsse und (wenn vorhanden) die Ortsbeiräte beteiligt.

Der Bebauungsplan wird von der Stadtverordnetenversammlung "als Satzung beschlossen". Der beschlossene Bebauungsplan tritt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, durch Bekanntmachung in Kraft. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Bebauungsplan durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Erteilung der Genehmigung ist ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen.

Der Plan muss nunmehr von der Stadt zur Einsicht für jeden bereitgehalten werden.

Über seinen Inhalt muss sie auf Verlangen Auskunft geben. In der Bekanntmachung muss auch angegeben werden, wo der Plan eingesehen werden kann.

Es ist deutlich, dass das Bauleitplanverfahren ein schwieriger und oft langwieriger Prozess ist. Besonders in Gebieten, die schon ganz oder teilweise bebaut sind, kann es mehrere Jahre dauern, bis das Verfahren zum Abschluss kommt. Sind die Probleme weniger gewichtig und sind nicht so viele Menschen von der Planung betroffen, dann kann auch alles zügiger – etwa innerhalb eines Jahres ablaufen.

 

Wie wird die Bauleitplanung gesichert?

 

Für die Städte enthält das Baugesetzbuch verschiedene Möglichkeiten, um die Bauleitplanung während der Vorbereitung, Aufstellung und Verwirklichung zu sichern.

Um zu verhindern, dass in einem künftigen Plangebiet Tatsachen geschaffen werden, welche die Planungsabsicht beeinträchtigen, kann die Stadt eine Veränderungssperre beschließen. Es wird damit zum Beispiel verhindert, dass ein Haus an einer Stelle gebaut wird, die später einmal Grünfläche werden soll. Oder dass in Gebäuden, die im Rahmen von Stadterneuerungsmaßnahmen wahrscheinlich abgerissen werden sollen, kurz vorher noch erhebliche, entschädigungspflichtige Umbauten vorgenommen werden.

Die Veränderungssperre hat 2 Jahre Gültigkeit und kann von der Stadt mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde höchstens insgesamt um 2 Jahre verlängert werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann auch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Wenn es in einem Gebiet keine Veränderungssperre gibt oder wenn diese nicht in Kraft getreten ist, kann die Entscheidung über die Genehmigung von Baugesuchen auf Antrag der Stadt um bis zu 12 Monate ausgesetzt werden.

Weitere Möglichkeiten, ihre Bauleitplanung zu sichern, hat die Stadt durch die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen und durch die gesetzlichen Vorkaufsrechte.

 

Gibt es Verfahrensvereinfachung?

 

In vielen Fällen ist es bei der verbindlichen Bauleitplanung nicht erforderlich, das oben und mit dem nebenstehenden Schema dargestellte "Vollverfahren" durchzuführen. Das ist der Fall, wenn die Grundzüge der Planung durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans nicht berührt werden. In diesem Fall ist nur den von der Planung Betroffenen (nicht jedermann) sowie den "berührten" Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden keine Anregungen zur Planung geäußert, kann die Planänderung in Kraft gesetzt werden.

Ähnlich verhält es sich, wenn eine Planung nach der Offenlage geändert oder ergänzt wird und die neuen Planinhalte die Grundzüge der Planung nicht berühren.

Bei diesen Verfahren können die Fristen verkürzt werden.

Auch bei den "normalen" Bebauungsplanverfahren wurden mit der Neufassung des Baugesetzbuches Verfahrensverkürzungen eingeführt. So können die der Verfahrensschritte der Trägeranhörung und die Offenlage zusammengelegt werden.

Diese Möglichkeiten führen nur bei relativ unstrittigen Planungen zu einem zügigeren Planungsablauf. Gefordert ist aber die Bereitschaft der Städte, diese Möglichkeiten überhaupt zu nutzen und sich Verfahrensvereinfachungen auch einmal "zuzutrauen".

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