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Der Bebauungsplan tritt in Kraft

Umsetzung durch private Bauherrschaft

 

Ist ein Bebauungsplan rechtskräftig geworden, so treten in seinem Geltungsbereich in der Regel alle bisher bestehenden Bebauungspläne außer Kraft.

Ein Bebauungsplan kann durchaus vorsehen, dass ein Grundstück in seinem Geltungsbereich anders genutzt (und bebaut) werden soll als das bisher der Fall ist. Normalerweise wirkt sich das auf die augenblickliche Nutzung nicht aus. Das heißt, für diese Nutzung und für die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude besteht Bestandsschutz. Erst wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück anders nutzen oder neu bebauen will, wird der Bebauungsplan zur Richtschnur.

Mit dem Bebauungsplan liegt der rechtliche Rahmen für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung vor. Tatsächlich hat sich dadurch jedoch noch nichts geändert. Die Durchführung ist deshalb für die Stadt eine weitere wichtige Aufgabe. Oft müssen erst die Grundstücke neu geordnet werden, um mit der Erschließung eines Baugebiets zu beginnen. Das Baugesetzbuch räumt sogar die Möglichkeit ein, Flächen zu enteignen oder Baugebote auszusprechen.

 

Sind Abweichungen möglich?

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen werden.

Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie bereits im Bebauungsplan vorgesehen sind. In einem reinen Wohngebiet sind zum Beispiel Handwerksbetriebe nicht zulässig. Es gibt aber die rechtliche Möglichkeit, im Plan von vorneherein festzusetzen, dass nicht störende Handwerksbetriebe ausnahmsweise doch zulässig sind.

Befreiungen können erteilt werden, wenn zum Beispiel die Durchführung eines Bebauungsplans im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. So kann es sein, dass die überbaubare Fläche eines Grundstücks bei einem Neubau geringfügig überschritten werden muss, um eine für die Bauwilligen günstige Lösung zu ermöglichen. Wenn dieses Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und weder die Öffentlichkeit noch die Nachbarn beeinträchtigt, kann eine Befreiung erteilt werden.

Über die Zulassung einer Ausnahme oder die Erteilung einer Befreiung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt, die ja den Bebauungsplan aufgestellt hat und bei Abweichungen natürlich mitreden muss.

 

... und wenn Sie mit einem Bebauungsplan nicht einverstanden sind?

 

Die Vorschriften des Baugesetzbuches sollen eine sorgfältige Ausarbeitung des Inhalts von Bebauungsplänen und die Einhaltung bestimmter Verfahrensregelungen gewährleisten. Wie im Abschnitt über das Bebauungsplanverfahren erläutert, kann dieses Aufstellungsverfahren unter Umständen jahrelang dauern.

Glaubt jemand dennoch, es sei keine sachgerechte Entscheidung über ihre oder seine Anregungen getroffen worden oder der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, so kann sie oder er versuchen, eigene Vorstellungen durchzusetzen über Eingaben, Petitionen, Normenkontrollverfahren.

Eine Eingabe hat den Sinn, den Magistrat auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen. Sie wird im Allgemeinen an die Behörde gerichtet, die in der Angelegenheit selbst entschieden hat, also an die Bauverwaltung der Stadt. Betroffene können sich aber auch an die Aufsichtsbehörde wenden. Andere Stellen anzusprechen, macht keinen Sinn, weil die Eingabe von diesen dann doch wieder an die zuständige Stelle weitergegeben wird.

Nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben alle das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Von diesem Petitionsrecht kann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Gebrauch gemacht werden. Sind Bürgerinnen oder Bürger der Meinung, mit einer Beschwerde zu einem Bebauungsplan anders nicht zu ihrem Recht zu kommen, können sie sich also an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags wenden. Die an dem Bebauungsplan beteiligten Behörden sind dazu verpflichtet, diesem Ausschuss alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

Alle können innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten eines Bebauungsplans bei der Stadt schriftlich geltend machen, dass der Plan nach ihrer Auffassung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches verstößt. Für das Geltendmachen von Mängeln der Abwägung gilt eine Frist von 7 Jahren. Danach können solche Mängel nicht mehr beanstandet werden.

Weiter kann jedermann, der meint, durch den Bebauungsplan einen rechtlichen Nachteil erlitten zu haben (oder in absehbarer Zeit zu erleiden) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel den Bebauungsplan überprüfen lassen. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung wird dann ein sogenanntes Normenkontrollverfahren durchgeführt.

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